Regeln für Knaller und Co.

Feuerwerk nur an Silvester zünden

20. Dezember 2017 | Freizeit Gesellschaft

Feuerwerkskörper der Klasse I, also zum Beispiel Knallerbsen, Knallbonbons und Wunderkerzen, dürfen das ganze Jahr über verkauft und auch gezündet werden.

Feuerwerkskörper der Klasse II, das sind zum Beispiel Raketen, Batterien und Böller, dürfen nur  vom 29. Dezember bis 31. Dezember und nur an Erwachsene verkauft werden. Wenn der 28. Dezember auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag fällt, kann der Verkauf schon ab diesem Tag beginnen. So haben Feuerwerk-Fans in jedem Fall drei Tage Zeit, sich einzudecken. Gezündet werden dürfen die Feuerwerkskörper allerdings ausschließlich am 31.Dezember und 1. Januar, so steht es in der Sprengstoffverordnung. Die Städte dürfen bei besonderen Anlässen allerdings Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Die Regelungen für das Feuerwerk stehen im Sprengstoffgesetz und in den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz. Wer dagegen verstößt, muss bis zu 100 Euro Strafe zahlen, dazu kommen die Auslagen zum Beispiel Verwaltungskosten. Wer Knaller verbotenerweise zündet, kann auch nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz belangt werden, da er Lärm verursacht und gegebenenfalls die Nachtruhe stört. Insgesamt kann es also richtig teuer werden, das Feuerwerk zu früh oder zu spät zu zünden.

Nina-Maria Haupt