Rodungsverbot

Kinderstube von Tieren schützen

3. März 2020 | Gesellschaft

Das Bundes-Naturschutz-Gesetz verbietet, in dieser Zeit Hecken, Gebüsche, Röhricht und andere Gehölze außerhalb von Wäldern zu fällen oder auf den Stock zu setzen. Das gilt auch dann, wenn sich dort keine Nist- oder Brutstätten befinden. Darauf weist die Stadt Herne hin. Für Bäume gilt das Verbot nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass Vögel in dem Baum brüten oder belegte Nester vorhanden sind.

Diese Regelung soll den natürlichen Lebensraum von wildlebenden Tieren schützen, die in Gehölzen Nistplätze und Nahrung finden. Vor allem kleine Singvögel sind darauf angewiesen, Schutz zu finden, sonst fallen sie vermehrt ihren Feinden zum Opfer.

Ausnahmen vom Rodungsverbot können gemacht werden, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen oder behördlich zugelassen sind. Auch schonende Form- und Pflegeschnitte sind erlaubt, solange sie keine gravierenden Veränderungen zum Beispiel am Heckenaufbau verursachen. Das ist normalerweise dann der Fall, wenn nur der Zuwachs vom vorigen Jahr zurück geschnitten wird.

Unabhängig von der gesetzlichen Regelung bittet die Naturschutzbehörde der Stadt Herne darum, gut zu überlegen, ob der Pflegeschnitt nicht bis zum Herbst warten kann, um brütende Vögel zu schützen. Weitere Auskünfte und die nach dem Bundesnaturschutzgesetz möglichen Befreiungen von dem Verbot, erteilt die untere Naturschutzbehörde unter der Rufnummer 02323/ 16 23 63 oder unter www.stadtgruen.herne.de.